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Ein Sieg für die Freiheit

Verfasst: Di 2. Mär 2010, 12:57
von Master Mayhem
und die freiheitlich demokratische Grundordnung in der BRD.

Der Bundesverfassungsgerichtshof in Karlsruhe hat entschieden, dass die Vorratsdatenspeicherung verfassungwidrig ist (hab ich doch schon gesagt als die das eingeführt haben, aber mir wollte ja keiner glauben ;-) )

http://www.heise.de/newsticker/meldung/ ... 43695.html

Somit werde ich heute abend meine Sig aufräumen, in der Hofnung, dass ich damit den einen anderen dazu gebracht habe die Klage zu unterschreiben. Außerdem gibts nen Bier und dann schreib ich meinen Provider an und verlange einen Nachweis, dass meine Daten gelöscht wurden und die verbindliche Zusage, dass ab sofort nichts mehr gespeichert wird.

Nachdem Zensursulas Schwachsinn auch schon gekippt wurde sieht es echt schon wieder besser aus in Deutschland, und ich werde mir den Umzug in die Niederlande sparen....obwohl das steuerlich und in Bezug auf die Altersversorgung immernoch verlockend ist....

mfg tyler

Verfasst: Di 2. Mär 2010, 17:05
von Old Man (GER)
Dein Umzug in die NL ist nur aufgeschoben, den Regierenden fallen nach dieser Ohrfeige des Verfassungsgerichtes sicher neue Gemeinheiten ein :ugly:

Verfasst: Di 2. Mär 2010, 17:36
von |bTc|ClawFire
sie müssen das gesetz nur ändern
die speicherung wurde nur an bedingungen geknüpft
denn die verfassungsrichter stellen sich nicht generell gegen die vorgaben der eu

Verfasst: Mi 3. Mär 2010, 03:33
von No Mercy
Immerhin haben sie es nicht durchgewunken.

Immerhin -->kann<-- es jetzt was sinnvolles werden. Der Rest wird die Zukunft zeigen.

Verfasst: Mi 3. Mär 2010, 07:52
von silver
wie lange war das gesetz in kraft? ich find es eine frechheit, dass ein ziemlich offensichtlich verfassungswidriges gesetz überhaupt in kraft treten kann und erst danach geprüft wird. am ende hat es nicht mal konsiquenzen für die leute, die es beschlossen haben. gehören meiner meinung alle vom amt enthoben, ohne anspruch auf politikerpension.

Verfasst: Mi 3. Mär 2010, 10:44
von OBC-Freeman
Nicht zu Früh freuen


Erkenntnis: Die Daten dürfen nur noch auf getrennten Speichern gelagert werden, die nicht am Internet hängen, und auf die nur einzeln, von zwei Personen nach Anforderung zugegriffen werden kann.
Also einfach mit protokollieren, und irgendwo im System 6 Monate speichern ist nicht mehr.
Die Vorgaben für die sichere Speicherung muss der Gesetzgeber auch selber vorgeben, diese bleibt den Firmen nicht überlassen. (damit sie nicht, wegen dem Spardiktat eine unsichere Lösung bevorzugen)

Der Staat muß auch einen Katalog erstellen, bei welchen Straftaten die Daten abgerufen werden dürfen. Diese müssen von erheblicher Schwere sein.
Die Definition kann er nicht beliebig ausweiten.
Zitat: "Die Qualifizierung einer Straftat als schwer muss aber in der Strafnorm - insbesondere etwa durch deren Strafrahmen - einen objektivierten Ausdruck finden (vgl.BVerfGE 109, 279 <343>). Eine Generalklausel oder lediglich die Verweisung auf Straftaten von erheblicher Bedeutung reichen hingegen nicht aus."

Auch für die vorsorgliche Verwendung der Daten, also damit Straftaten verhindert werden können, reicht es nicht, einfach zu sagen: ich brauche die Daten, damit ich eine eventuelle Tat XY aus dem Katalog verhindern kann.
Es müssen schon konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein bestimmte Straftat begangen wird, wenn man sie nicht mit Hilfe der Daten verhindert.

Zitat: "Die Abwägung zwischen dem Gewicht des in der Datenspeicherung und Datenverwendung liegenden Eingriffs und der Bedeutung einer wirksamen Gefahrenabwehr führt dazu, dass ein Abruf der vorsorglich gespeicherten Telekommunikationsverkehrsdaten nur zur Abwehr von Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit einer Person, für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder zur Abwehr einer gemeinen Gefahr zugelassen werden darf (vgl.BVerfGE 122, 120 <141>).Die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage muss diesbezüglich zumindest tatsächliche Anhaltspunkte einer konkreten Gefahr für die zu schützenden Rechtsgüter verlangen."

Auch gibt es nun ein Recht zu erfahren, wenn Daten abgerufen werden.

Zitat: "a) Zu den Voraussetzungen der verfassungsrechtlich unbedenklichen Verwendung von durch eine solche Speicherung gewonnenen Daten gehören Anforderungen an die Transparenz. Soweit möglich muss die Verwendung der Daten offen erfolgen. Ansonsten bedarf es grundsätzlich zumindest nachträglich einer Benachrichtigung der Betroffenen. Unterbleibt ausnahmsweise auch diese, bedarf die Nichtbenachrichtigung einer richterlichen Entscheidung."

Aber: Das vorstehende gilt für die Verkehrsdaten. Also z.B. welche IP Adressen hatte Nutzer X im Zeitraum A bis B., oder mit wem hat telefoniert im Zeitraum A bis B.

Die Frage, Wie heißt der Inhaber der IP Adresse X.z.y. zum Zeitpunkt x wird lockerer gesehen. Diese Personenidentifizierung kann auch selbst für noch zu bestimmende Ordnungswidrigkeiten festgelegt werden.

Zitat: "Das erhebliche Gewicht des Eingriffs solcher Auskünfte erlaubt es indessen nicht, diese allgemein und uneingeschränkt auch zur Verfolgung oder Verhinderung jedweder Ordnungswidrigkeiten zuzulassen. Die Aufhebung der Anonymität im Internet bedarf zumindest einer Rechtsgutbeeinträchtigung, der von der Rechtsordnung auch sonst ein hervorgehobenes Gewicht beigemessen wird. Dies schließt entsprechende Auskünfte zur Verfolgung oder Verhinderung von Ordnungswidrigkeiten nicht vollständig aus. Es muss sich insoweit aber um - auch im Einzelfall - besonders gewichtige Ordnungswidrigkeiten handeln, die der Gesetzgeber ausdrücklich benennen muss."

Also könnte es sein, daß der Gesetzgeber sagt, Urheberrechtsverletzungen stellen eine Rechtsgutbeeinträchtigung in erheblichen Maße da, und erlauben eine Identifizierung des IP Adressen Inhabers.

Zusammenfassend:
1. Es darf erst eine Speicherung der Daten angeordnet werden, wenn gesetzlich geregelt ist, für welchen konkreten Anlass sie abgerufen werden dürfen.
2. Echte Verkehrsdaten dürfen nur für zu bestimmende schwerde Straftaten abgerufen werden.
3. Einfache Identifizierungsdaten dürfen auch für Ordnungswidrigkeiten abgerufen werden. Diese Ordnungswidrigkeiten müssen aber vorher festgelegt werden.
4. Es muß dem Inhaber mitgeteilt werden, daß seine Daten abgerufen wurden. Dies kann nur aus wichtigen Gründen unterbleiben. (Zeugenschutz, noch nicht beendete Ermittlungen...)
5. Geheimdienste sind genauso wie andere Behörden an das Gesetz gebunden. Müssen also auch konkrete Anhaltspunkte haben um einzelne Daten zu bekommen. Gießkannen Fahndung ist nicht.
6. Die Daten dürfen nicht beim Staat gespeichert werden. Es muß verbindliche Richtlinien für die sichere (Datenschutz) Speicherung der Daten bei den Firmen geben. Was sicher ist, darf nicht den Firmen überlassen werden.

Da hat der Gesetzgeber einiges zu tun.
Und ob es ausreicht, wenn eine Privatperson behauptet unter irgendeiner IP seien z.B. Musikdaten angeboten worden, um den Inhaber der IP ermitteln zu lassen, wage ich mal zu bezweifeln.


lg Freeman

Verfasst: Mi 3. Mär 2010, 14:41
von |bTc|ClawFire
ich hatte auch gelesen das datenschützer zugang zu den daten erhalten sollen, bzw. die nutzung der daten überwachen dürfen, muss einem missbrauch von seiten der behörden, vorzubeugen