Das Neue Urheberrecht !
Verfasst: Mo 15. Sep 2003, 18:11
Seit dem Samstag den 13.09.2003 ist ein neues Urheberrecht das die leutz nachdenklich macht vom Gesetzgeber eingeführt worden.
Die Folgen des neuen Urheberrechts
Die Bundesregierung hat das Urheberrecht neu geregelt. Das "Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft" hat weitreichende Auswirkungen für alle Zweige der Unterhaltungsindustrie. Wir haben die wichtigsten Gesetzesänderungen zusammengefasst.
Wissenschaftsklausel (§52a)
Unter bestimmten Voraussetzungen können urheberrechtlich geschützte Werke für Wissenschaft und Unterricht öffentlich zugänglich gemacht werden. Filme dürfen vor Ablauf einer Zweijahresfrist nach Kinostart nur mit Einwilligung des Rechtinhabers öffentlich zugänglich gemacht werden.
Privatkopie (§ 53)
Kopien zum privaten Gebrauch sind weiter zulässig, die Vorlage darf aber nicht aus "offensichtlich rechtswidrigen" Quellen stammen.
Folgen:
Das Vervielfältigen von Raubkopien ist verboten
Das Down- und Uploaden in Internettauschbören ist verboten
Privatkopie von digitalen Datenträgern ist erlaubt
Dritte dürfen unter bestimmten Voraussetzungen Kopien anfertigen, aber unentgeltlich, d.h. Schulhofpiraterie ist nicht zulässig
Die Erlaubnis, Privatkopien anzufertigen, gilt nicht bei Computerprogrammen, Betriebssystemen und Spielen
Problem:
Unklare Formulierung "offensichtlich rechtswidrig"
Keine Unterscheidung zwischen analog und digital
Kopierschutz (§§ 95a - 95d)
Der Urheber kann seine Werke mit einem Kopierschutz versehen, der nicht ohne weiteres entfernt werden darf. Der Rechteinhaber muss aber einen bestimmten Kreis an Berechtigten die Mittel zur Verfügung stellen, den Kopierschutz zu umgehen. Berechtigt sind z.B. Behinderte, Forschungseinrichtungen aber auch unter bestimmten Voraussetzungen Privatpersonen, die eine Kopie für den Privatgebrauch anfertigen wollen.
Folgen:
Kopierschutz auf CDs, DVDs etc. darf nicht geknackt werden
Software zum Aushebeln von Kopierschutz ist nicht mehr erlaubt
Anleitungen zum Umgehen von Kopierschutz dürfen nicht mehr verbreitet werden
Datenträger mit Kopierschutz müssen deutlich als solche gekennzeichnet werden
Aber: Umgehen des Kopierschutz zu privaten Zwecken erlaubt! Rechtinhaber kann zivilrechtlich Schadensersatz einfordern.
Problem:
Paradoxon: Kopierschutzmechanismen dürfen nicht umgangen werden - zu privaten Zwecken aber schon.
Strafen (§ 108b)
Regelt die Strafen beim Verstoß gegen den Kopierschutz
Folgen:
Wer einen Kopierschutz zum nicht ausschließlich eigenen privaten Gebrauch umgeht, dem droht bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe
Bei gewerbsmäßigen Handeln drohen bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.
Bußgeld (§ 111a)
Weniger grobe Verstöße gegen das Urheberrecht werden mit Geldbußen geahndet. Dies ist der Fall z.B. wenn man Hackersoftware weitergibt oder wenn Zeitschriften für Software zum Umgehen von Kopierschutzmechanismen werben.
Folgen:
Ordnungswidrigkeiten werden mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro geahndet.
Die Folgen des neuen Urheberrechts
Die Bundesregierung hat das Urheberrecht neu geregelt. Das "Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft" hat weitreichende Auswirkungen für alle Zweige der Unterhaltungsindustrie. Wir haben die wichtigsten Gesetzesänderungen zusammengefasst.
Wissenschaftsklausel (§52a)
Unter bestimmten Voraussetzungen können urheberrechtlich geschützte Werke für Wissenschaft und Unterricht öffentlich zugänglich gemacht werden. Filme dürfen vor Ablauf einer Zweijahresfrist nach Kinostart nur mit Einwilligung des Rechtinhabers öffentlich zugänglich gemacht werden.
Privatkopie (§ 53)
Kopien zum privaten Gebrauch sind weiter zulässig, die Vorlage darf aber nicht aus "offensichtlich rechtswidrigen" Quellen stammen.
Folgen:
Das Vervielfältigen von Raubkopien ist verboten
Das Down- und Uploaden in Internettauschbören ist verboten
Privatkopie von digitalen Datenträgern ist erlaubt
Dritte dürfen unter bestimmten Voraussetzungen Kopien anfertigen, aber unentgeltlich, d.h. Schulhofpiraterie ist nicht zulässig
Die Erlaubnis, Privatkopien anzufertigen, gilt nicht bei Computerprogrammen, Betriebssystemen und Spielen
Problem:
Unklare Formulierung "offensichtlich rechtswidrig"
Keine Unterscheidung zwischen analog und digital
Kopierschutz (§§ 95a - 95d)
Der Urheber kann seine Werke mit einem Kopierschutz versehen, der nicht ohne weiteres entfernt werden darf. Der Rechteinhaber muss aber einen bestimmten Kreis an Berechtigten die Mittel zur Verfügung stellen, den Kopierschutz zu umgehen. Berechtigt sind z.B. Behinderte, Forschungseinrichtungen aber auch unter bestimmten Voraussetzungen Privatpersonen, die eine Kopie für den Privatgebrauch anfertigen wollen.
Folgen:
Kopierschutz auf CDs, DVDs etc. darf nicht geknackt werden
Software zum Aushebeln von Kopierschutz ist nicht mehr erlaubt
Anleitungen zum Umgehen von Kopierschutz dürfen nicht mehr verbreitet werden
Datenträger mit Kopierschutz müssen deutlich als solche gekennzeichnet werden
Aber: Umgehen des Kopierschutz zu privaten Zwecken erlaubt! Rechtinhaber kann zivilrechtlich Schadensersatz einfordern.
Problem:
Paradoxon: Kopierschutzmechanismen dürfen nicht umgangen werden - zu privaten Zwecken aber schon.
Strafen (§ 108b)
Regelt die Strafen beim Verstoß gegen den Kopierschutz
Folgen:
Wer einen Kopierschutz zum nicht ausschließlich eigenen privaten Gebrauch umgeht, dem droht bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe
Bei gewerbsmäßigen Handeln drohen bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.
Bußgeld (§ 111a)
Weniger grobe Verstöße gegen das Urheberrecht werden mit Geldbußen geahndet. Dies ist der Fall z.B. wenn man Hackersoftware weitergibt oder wenn Zeitschriften für Software zum Umgehen von Kopierschutzmechanismen werben.
Folgen:
Ordnungswidrigkeiten werden mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro geahndet.